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Spätabbrüche ohne Diskriminierung regeln: Neues Positionspapier des Österreichischen Behindertenrats

    Der Österreichische Behindertenrat fordert, dass eine erwartete Behinderung kein eigener gesetzlicher Grund für einen späten Schwangerschaftsabbruch mehr sein darf. FmB hat an dem Positionspapier mitgearbeitet.

    Der Österreichische Behindertenrat (ÖBR) hat im September 2026 ein Positionspapier zu Schwangerschaftsabbrüchen nach Ablauf der Fristenregelung veröffentlicht. Erarbeitet wurde es von einer Unterarbeitsgruppe des ÖBR-Kompetenzteams Frauen* mit Behinderungen, an der für FmB Heidemarie Egger beteiligt war. Das Papier verbindet zwei menschenrechtliche Anliegen, die oft gegeneinander ausgespielt werden: die reproduktive Selbstbestimmung der schwangeren Person und den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Behinderung.

    Wie ist die Rechtslage heute?

    In Österreich regelt § 97 des Strafgesetzbuchs (StGB), unter welchen Voraussetzungen ein Schwangerschaftsabbruch straffrei bleibt. In den ersten drei Monaten gilt die sogenannte Fristenregelung. Danach ist ein Abbruch nur unter bestimmten Voraussetzungen straffrei.

    Eine dieser Voraussetzungen steht in § 97 Abs. 1 Z 2 StGB: Ein Abbruch bleibt auch später straffrei, wenn „eine ernste Gefahr besteht, dass das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde“. Eine zeitliche Grenze gibt es für diese Indikation nicht. Man spricht von einem sogenannten Spätabbruch.

    Damit nennt das Gesetz eine mögliche Behinderung des Fötus ausdrücklich als eigenständigen Grund für einen Abbruch. Aus Sicht des ÖBR ist das eine diskriminierende Unterscheidung aufgrund von Behinderung.

    Was sagt der UN-Fachausschuss?

    Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat die österreichische Regelung bei der Staatenprüfung 2023 kritisiert. Er erkennt das Recht auf reproduktive Selbstbestimmung an, kritisiert aber, dass eine Behinderung des Fötus als gesetzlicher Grund für einen späten Abbruch herangezogen werden kann. Österreich wurde empfohlen, die zulässigen Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch ohne Bezug auf Behinderung zu definieren.

    Bereits 2018 haben der UN-Behindertenrechtsausschuss und der UN-Frauenrechtsausschuss (CEDAW) in einer gemeinsamen Erklärung betont: Frauen* – einschließlich Frauen* mit Behinderungen – müssen selbst über ihren Körper und ihre reproduktive Gesundheit entscheiden können. Gleichzeitig dürfen rechtliche Regelungen keine Stereotype über Menschen mit Behinderungen enthalten oder verstärken.

    Ein Blick nach Deutschland

    Deutschland hatte lange eine ähnliche Regelung wie Österreich. 1995 wurde dort die eigenständige behinderungsbezogene („embryopathische“) Indikation abgeschafft. Spätabbrüche sind weiterhin möglich – auf Grundlage der allgemeinen medizinischen Indikation, also mit Blick auf die Gesundheit der schwangeren Person.

    Das zeigt: Die Streichung der behinderungsbezogenen Indikation schließt Spätabbrüche nicht grundsätzlich aus. Sie beseitigt lediglich die ausdrückliche Verknüpfung mit einer möglichen Behinderung.

    Die Forderungen des Positionspapiers

    Der ÖBR fordert Bund und Länder auf:

    • die UN-Behindertenrechtskonvention (insbesondere Art. 5, 23 und 25) sowie die UN-Frauenrechtskonvention auf Bundes- und Landesebene konsequent umzusetzen,
    • die behinderungsbezogene Indikation in § 97 Abs. 1 Z 2 StGB zu streichen,
    • die Regelung für Spätabbrüche an der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren Person auszurichten – unter maßgeblicher Berücksichtigung ihrer selbstbestimmten, informierten Entscheidung,
    • alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auf stigmatisierende und ableistische Formulierungen zu überprüfen und anzupassen.

    Warum das für FmB wichtig ist

    Frauen* mit Behinderungen stehen bei diesem Thema an einer doppelten Schnittstelle: Sie haben das Recht, selbst über Schwangerschaft und Familienplanung zu entscheiden. Und sie sind selbst von der Botschaft betroffen, die eine behinderungsbezogene Indikation aussendet – dass ein Leben mit Behinderung vermeidbar sein soll. Das Positionspapier zeigt, dass reproduktive Selbstbestimmung und Anti-Ableismus sich nicht ausschließen, sondern zusammengedacht werden müssen.

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